Allgemeine Geschäftsbedingungen der amofor GmbH (Stand 16.08.2019)

 

I. Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln das Vertragsverhältnis zwischen der amofor GmbH, Otto-Hahn-Str. 15, 44227 Dortmund (nachfolgend „amofor“ oder „Auftragnehmer“ genannt) und ihren Auftraggebern

(2) Das Angebot von amofor richtet sich ausschließlich an Unternehmer iSd § 14 BGB. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(3) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn amofor ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn amofor auf ein Schreiben, eine E-Mail oder sonstigen Text Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

(4) Die Vertragssprache ist Deutsch.

(5) Für die Auslegung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist deren deutsche Fassung maßgeblich, auch wenn Übersetzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt oder von den Parteien unterzeichnet werden.

II. Leistungsumfang

(1) amofor erbringt Werk- bzw. Dienstleistungen. amofor übernimmt die in der Angebotserstellung definierte Art der Vertragsleistung. amofor wird bei der Durchführung des Auftrags anerkannte Regeln der Technik sowie eigene Kenntnisse und Erfahrungen zugrunde legen unter Beachtung der geltenden Normen sowie branchenüblicher Sorgfalt. Der Auftragnehmer erstellt über die Ergebnisse bzw. erbrachten Leistungen einen Bericht.

(2) Sollte sich während der Bearbeitung des Auftrags ergeben, dass die Vertragsleistung nicht oder nur mit wesentlich geändertem technischem/logistischem und/oder personellem Aufwand durchgeführt werden kann, informiert amofor unverzüglich den Auftraggeber. Die Vertragsparteien entscheiden, ob, mit welchem Umfang und zu welchen Kosten der Auftrag weiter durchgeführt wird. Kommt keine Einigung zustande, hat jeder Vertragspartner das Recht, den Vertrag durch schriftliche Erklärung zu kündigen. In diesem Fall hat amofor Anspruch auf Ersatz aller bis dahin entstandenen Aufwendungen sowie auf Zahlung einer dem tatsächlichen Leistungsaufwand entsprechenden Vergütung.

III. Vertragsabschluss

(1) Alle Angebote von amofor sind freibleibend und unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine Annahmefrist beinhalten. Technische Angaben (z.B. Anzahl und Art der Analysen) und Fristen für die Durchführung des Auftrags sind stets nur annähernd maßgebend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.

(2) Bestellungen und Aufträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (auch per Telefax oder E-Mail) unter Angabe aller Kontakt- und erforderlichen Geschäftsdaten des Auftraggebers. amofor ist nicht verpflichtet, mit der Analyse zu beginnen, bevor nicht Klarheit über den Auftrag besteht und ihr alle erforderlichen Informationen übermittelt wurden. Telefonische oder mündliche Änderungen und Ergänzungen eines Auftrags sowie Nebenabreden hierzu bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der schriftlichen Bestätigung durch amofor.

(3) Der Auftraggeber gibt durch seine schriftliche Auftragsanfrage gegenüber amofor ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages ab.

(4) Ein amofor erteilter Auftrag wird entweder dadurch angenommen, dass amofor (a) den Auftrag ausführt (in diesem Fall ist eine schriftliche Bestätigung seitens des Auftragnehmers nicht erforderlich) oder (b) amofor den Auftrag schriftlich akzeptiert.

IV. Datensicherheit, Datenschutz

(1) Die Parteien werden die jeweils anwendbaren, insb. die in Deutschland gültigen, datenschutzrechtlichen Bestimmungen (insb. DSGVO) beachten.

(2) Erhebt, verarbeitet oder nutzt der Auftraggeber personenbezogene Daten, so steht er dafür ein, dass er dazu nach den anwendbaren, insb. datenschutzrechtlichen, Bestimmungen berechtigt ist und stellt im Falle eines Verstoßes amofor von Ansprüchen Dritter frei.

(3) amofor wird kundenbezogene Daten nur in dem Umfang erheben und nutzen, wie es die Durchführung dieses Vertrages erfordert. Der Auftraggeber stimmt der Erhebung und Nutzung solcher Daten in diesem Umfang zu. Hinsichtlich seiner Rechte gemäß Art. 13 DSGVO wurde der Auftraggeber durch ein entsprechendes Informationsblatt (Link) informiert.

(4) Die Verpflichtungen nach Abs. 1 bis 3 bestehen, so lange Anwendungsdaten im Einflussbereich von amofor liegen, auch über das Vertragsende hinaus.

(5) Sofern im Rahmen der vertraglichen Beziehung für den Auftraggeber eine Auftragsverarbeitung im Sinne von Art. 28 DSGVO durchgeführt wird, schließen die Vertragsparteien eine gesonderte Auftragsvereinbarung in der die Einzelheiten der Datenverarbeitung geregelt sind.

V. Geheimhaltung

(1) Die Vertragsparteien werden über alle vertraulich zu behandelnden Informationen, die ihnen im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses zur Kenntnis gelangt sind, Stillschweigen bewahren bzw. diese nur im vorher schriftlich hergestellten Einvernehmen der jeweils anderen Partei Dritten gegenüber – gleich zu welchem Zweck – verwenden. Zu den als vertraulich zu behandelnden Informationen zählen die von der informationsgebenden Partei ausdrücklich als vertraulich bezeichneten Informationen und solche Informationen, deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen der Überlassung eindeutig ergibt. Durch amofor vertraulich zu behandeln sind insb. ausschließlich für den Auftraggeber erstellte Analysen und Handlungsanweisungen.

(2) Die Verpflichtungen nach Abs. 1 entfallen für solche Informationen oder Teile davon, für die die empfangende Partei nachweist, dass sie

– ihr vor dem Empfangsdatum bekannt oder allgemein zugänglich waren;

– der Öffentlichkeit vor dem Empfangsdatum bekannt oder allgemein zugänglich waren;

– der Öffentlichkeit nach dem Empfangsdatum bekannt oder allgemein zugänglich wurden, ohne dass die informationsempfangende Partei hierfür verantwortlich ist.

(3) Öffentliche Erklärungen der Parteien über eine Zusammenarbeit werden nur im vorherigen gegenseitigem Einvernehmen abgegeben.

(4) Die Verpflichtungen nach Abs. 1 bestehen auch über das Vertragsende hinaus auf unbestimmte Zeit, und zwar so lange, wie ein Ausnahmetatbestand nach Abs. 2 nicht nachgewiesen ist.

VI. Gewährleistungen

(1) amofor führt die in Auftrag gegeben Leistungen nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung auf der Basis wissenschaftlich anerkannter Verfahren und Methoden aus. Eine Gewähr für die Eignung der im Rahmen des Angebots übermittelten Ergebnisse für einen bestimmten Zweck oder die Erreichung des vom Auftraggeber mit der Auftragserteilung angestrebten Ziels übernimmt amofor nicht.

(2) Sollte eine der von amofor erbrachten Leistungen mangelhaft sein und nicht nur eine unerhebliche Minderung des Werts oder der Tauglichkeit der Leistung bewirken, ist amofor nach seiner Wahl zur Nacherfüllung durch Neuvornahme der Leistung oder durch Nachbesserung berechtigt.

(3) Offensichtliche Mängel müssen spätestens innerhalb von drei Wochen nach Übergabe bzw. Empfang der erbrachten Leistung amofor gegenüber schriftlich angezeigt werden, andernfalls gilt die Leistung insoweit als mangelfrei und der Gewährleistungsanspruch des Auftraggebers erlischt.

(4) Im Übrigen führt die Annahme der Leistung in Kenntnis eines Mangels zum Verlust der Mängelrechte, außer der Auftraggeber behält sich seine Rechte wegen des Mangels schriftlich vor.

(5) Ist der Auftraggeber Kaufmann, so hat er auch verborgene Mängel nach Entdeckung innerhalb von drei Wochen zur Vermeidung des Erlöschens seiner Gewährleistungsansprüche amofor gegenüber schriftlich anzuzeigen.

(6) Im Übrigen verbleibt es bei den gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten des Auftraggebers. Das Recht auf Neuvornahme oder Nachbesserung der Leistung nach Wahl von amofor ersetzt zunächst das Recht des Auftraggebers auf Rückgängigmachung des Vertrags oder Herabsetzung der Vergütung. Der Auftraggeber hat amofor die zur Nacherfüllung nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert der Auftraggeber dies, ist amofor von der Pflicht zur Nacherfüllung befreit. Lehnt amofor die Neuvornahme der versprochenen Leistung bzw. ihre Nachbesserung ab oder unterbleibt die Nacherfüllung auch, nachdem der Auftraggeber hierfür schriftlich eine angemessene Frist von mindestens sechs Wochen gesetzt hat oder ist eine solche für den Auftraggeber unzumutbar oder schlägt eine Neuvornahme bzw. Nachbesserung zweimal fehl, hat der Auftraggeber nach seiner Wahl Anspruch auf Herabsetzung der Vergütung oder – bei erheblichen Mängeln – auf Rückgängigmachung des Vertrags.

(7) Jede Analyse bzw. jeder Untersuchungsbericht bezieht sich ausschließlich auf die von amofor analysierten Proben und Unterlagen.

(8) Sofern der Auftraggeber die von amofor ermittelten Arbeitsergebnisse beanstandet und sich bei entsprechender Überprüfung nicht die Unrichtigkeit dieser Ergebnisse herausstellt, hat der Auftraggeber die Kosten eines wiederholten Tests bzw. einer wiederholten Überprüfung zu tragen.

VII. Haftung, Haftungsgrenzen

(1) amofor haftet – sofern individualvertraglich nichts Anderes geregelt wurde – bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit für alle von ihr sowie ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen verursachten Schäden unbeschränkt.

(2) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet amofor im Fall der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit unbeschränkt.

(3) Die verschuldensunabhängige Haftung von amofor auf Schadensersatz (§ 536a BGB) für bei Vertragsschluss vorhandene Mängel wird ausgeschlossen; Abs. 1 und 2 bleiben unberührt.

(4) Im Übrigen haftet amofor nur, soweit sie eine wesentliche Vertragspflicht („Kardinalpflicht“) verletzt hat. Unter Kardinalpflichten sind solche Verpflichtungen zu verstehen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf – also die wesentlichen vertraglichen Hauptpflichten. In diesen Fällen ist die Haftung auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens beschränkt.

(5) Für Datenverlust bzw. Datenvernichtung haftet amofor nur, soweit sie die Vernichtung vorsätzlich, grob fahrlässig oder aufgrund eines Verstoßes gegen eine wesentliche Vertragspflicht verursacht hat. Die Haftung von amofor ist der Höhe nach auf den Schaden begrenzt, der auch im Fall einer ordnungsgemäßen Datensicherung durch den Auftraggeber entstanden wäre.

(6) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

(7) Sämtliche Ansprüche unter dieser Ziff. VII. verjähren innerhalb von 1 Jahr; hinsichtlich des Beginns der Verjährungsfrist findet § 199 Abs. 1 BGB Anwendung. Dies gilt nicht in Fällen der Haftung wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei Personenschäden oder in Fällen zwingender Haftung, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz.

VIII. Fristen und Termine

(1) Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn das im Einzelfall ausdrücklich vereinbart ist. Die Frist zur Ausführung der Dienstleistung beginnt mit dem Tag der Auftragsannahme, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten (Prüfmethoden, Spezifikationen, Referenzsubstanzen, beizustellende Materialien, etc.).

(2) Fristen und Termine gelten mit Versandbereitschaft und deren rechtzeitiger Meldung als eingehalten, wenn amofor die Absendung ohne Verschulden von amofor unmöglich ist.

(3) Die vereinbarte Frist zur Ausführung der Dienstleistung verlängert sich – unbeschadet der Rechte von amofor aus Verzug des Auftraggebers und auf Rücktritt nach den gesetzlichen Vorschriften – um den Zeitraum, um den der Auftraggeber mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrag in Verzug ist. Das gilt sinngemäß, wenn ein Termin für die Ausführung der Dienstleistung vereinbart ist.

(4) Ist amofor mit der Ausführung einer Dienstleistung in Verzug, hat der Auftraggeber amofor eine angemessene Nachfrist zu setzen und kann nach Fristablauf vom Vertrag zurücktreten; einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn amofor die Dienstleistung endgültig und ernsthaft verweigert oder wenn schwerwiegende Umstände vorliegen, die die Fristsetzung für den Auftraggeber unzumutbar erscheinen lässt.

(5) Schadenersatzansprüche wegen Nichteinhaltung verbindlicher Fristen und Termine oder wegen sonstiger Verzögerungen sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden ist von amofor vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden; bei leicht fahrlässig verursachtem Verzug haften wir nur für den vertragstypisch vorauszusehenden Schaden. Im Fall der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet amofor bei leichter Fahrlässigkeit unbeschränkt.

IX. Höhere Gewalt

(1) Keine der Parteien ist zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen im Fall und für die Dauer höherer Gewalt verpflichtet. Insb. folgende Umstände sind als höhere Gewalt in diesem Sinne anzusehen:

– von der Partei nicht zu vertretende(s) Feuer/Explosion/Überschwemmung;

– Krieg, Meuterei, Blockade, Embargo;

– über 6 Wochen andauernder und von der Partei nicht schuldhaft herbeigeführter Arbeitskampf;

(2) Jede Partei hat die andere über den Eintritt eines Falls höherer Gewalt unverzüglich schriftlich bzw. per E-Mail oder per Fax in Kenntnis zu setzen.

(3) Solange amofor (a) auf die Mitwirkung oder Informationen des Auftraggebers wartet oder (b) durch Streiks oder Aussperrungen in Drittbetrieben oder im Betrieb des Anbieters (im letzteren Fall jedoch nur, wenn der Arbeitskampf rechtmäßig ist), behördliches Eingreifen, gesetzliche Verbote oder andere unverschuldete Umstände in ihren Leistungen behindert ist (,,höhere Gewalt“), gelten die Leistungsfristen um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende der Behinderung (,,Ausfallzeit“) als verlängert und es liegt für die Dauer der Ausfallzeit keine Pflichtverletzung vor. amofor teilt dem Auftraggeber derartige Behinderungen und ihre voraussichtliche Dauer unverzüglich mit. Dauert die höhere Gewalt ununterbrochen länger als 3 Monate an, werden beide Parteien von ihren Leistungspflichten frei.

X. Einsatz von Dritten/ Subunternehmen

(1) amofor ist es gestattet – auch ohne Einwilligung des Auftraggebers – zur Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen Dritte bzw. Subunternehmen einzusetzen. amofor trägt dafür Sorge, dass die von ihr für die Leistungserbringung eingesetzten Personen ausreichend qualifiziert sind.

(2) Sofern das Verhalten oder die Qualifikation der von amofor eingesetzten Personen nicht den vertraglich vereinbarten Anforderungen entspricht, wird der Auftraggeber amofor hierüber unverzüglich informieren. amofor wird unverzüglich geeignete Maßnahmen, die gegebenenfalls auch in einem Austausch der betreffenden Person bestehen können, ergreifen.

XI. Zusammenarbeit der Vertragsparteien, Mitwirkungshandlung

(1) Für die Leistungserbringung ist eine enge Zusammenarbeit der Vertragsparteien notwendig. Die Vertragsparteien werden sich daher über alle Umstände aus ihrer Sphäre informieren, die eine Auswirkung auf die Leistungserbringung durch amofor haben können.

(2) Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass amofor alle für die Auftragsdurchführung notwendigen Informationen, Instruktionen, Unterlagen und Proben unentgeltlich und so rechtzeitig zugehen, dass amofor die geforderten Leistungen vertragsgemäß erbringen kann. Insbesondere ist der Auftraggeber verpflichtet, amofor unverzüglich und unaufgefordert über alle Vorgänge und Umstände, die erkennbar für die Ausführung des Auftrags von Bedeutung sein können, zu informieren. Bei schuldhafter Verletzung dieser Pflichten hat der Auftraggeber die Kosten eines verzögerten Beginns oder einer verzögerten Durchführung des Auftrags in vollem Umfang zu ersetzen.

(3) amofor wird die vom Auftraggeber genannten Tatsachen und erhaltenen Informationen als zutreffend zugrunde legen. Der Auftraggeber haftet gegenüber amofor für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben. Wird amofor von Dritten wegen schuldhaft unrichtiger oder unvollständiger Auskünfte des Auftraggebers in Anspruch genommen, so ist dieser verpflichtet, amofor von dieser Inanspruchnahme freizustellen.

(4) Die Vertragsparteien benennen jeweils eine verantwortliche Person, die der anderen Vertragspartei im Zusammenhang mit der Leistungserbringung als Ansprechpartner zur Verfügung steht und die befugt ist, für die jeweilige Vertragspartei verbindliche Erklärungen abzugeben und Erklärungen der anderen Vertragspartei entgegenzunehmen.

XII. Geistiges Eigentum

(1) Sofern nichts anderes vereinbart, bleibt amofor Inhaberin aller Materialien, die durch gewerbliche Schutzrechte oder schutzrechtsähnliche Positionen gleich welcher Art (z.B. Patentrechte, Markenrechte, Gebrauchs- und Geschmacksmusterrechte, Urheberrechte) und gleich ob eingetragen oder nicht („geistige Eigentumsrechte“), geschützt sind oder geschützt werden können („Materialien“) und ihr zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrags zustehen oder von ihr (oder von Dritten in ihrem Auftrag) nach Abschluss des Vertrags entwickelt werden. Entsprechendes gilt für Bearbeitungen, Änderungen und Weiterentwicklungen. Der Schutz bezieht sich insbesondere auch auf die von amofor entwickelten und validierten Analysenmethoden.

(2) Mit der Übergabe dieser Materialien räumt amofor dem Auftraggeber an den vertragsgemäß gelieferten Materialien ein nicht-ausschließliches, dauerhaftes, nicht übertragbares Recht ein, diese zu nutzen, soweit sich dies aus dem Zweck des Vertrags ergibt. Der Auftraggeber darf die im Rahmen des Auftrages gefertigten Berichte und Gutachten mit allen Tabellen, Berechnungen und sonstigen Einzelheiten nur für seine eigenen Zwecke verwenden und nicht an Dritte weitergeben. Davon ausgenommen ist die Weitergabe an Behörden.

XIII. Abnahme von Werkleistungen

amofor wird dem Auftraggeber nach Abschluss der Werkleistung das erstellte Werk zur Abnahme vorlegen, soweit dies nicht nach der Beschaffenheit des Werkes ausgeschlossen ist. Der Auftraggeber verpflichtet sich, das vorgelegte Werk innerhalb einer angemessenen Frist auf seine Vertragsgemäßheit hin zu überprüfen. Nach erfolgreich durchgeführter Abnahmeprüfung erklärt der Auftraggeber gegenüber amofor unverzüglich schriftlich die Abnahme. Die Abnahmeprüfung gilt als erfolgreich durchgeführt, wenn keine wesentlichen Abweichungen der Werkleistung gegenüber der vertraglich geschuldeten Beschaffenheit festgestellt werden. Stellt der Auftraggeber bei der Abnahme Abweichungen gegenüber der vertraglich geschuldeten Beschaffenheit fest, teilt er dies amofor unverzüglich schriftlich mit. Die Mitteilung muss eine hinreichend konkrete Beschreibung der Abweichung enthalten, um amofor die Identifizierung und Beseitigung der Abweichung zu ermöglichen. Wesentliche Abweichungen werden von amofor baldmöglichst beseitigt und dem Auftraggeber anschließend zur Abnahme vorgelegt. Die erneute Abnahmeprüfung beschränkt sich auf die Feststellung der Beseitigung der Abweichung. Nicht wesentliche Abweichungen berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme. Diese werden vom Auftraggeber schriftlich in der Abnahmeerklärung als nicht wesentlicher Mangel festgehalten und von amofor im Rahmen der Gewährleistung beseitigt. Erklärt der Auftraggeber die Abnahme nicht unverzüglich nach Ablauf einer von amofor gesetzten angemessenen Frist für die Prüfung der Vertragsgemäßheit, gilt die Abnahme als erfolgt.

XIV. Vergütung

(1) Für die Leistungen gelten die in den Aufträgen vereinbarten Preise. Alle Preise verstehen sich, falls nicht anders schriftlich vereinbart, ab dem Geschäftssitz von amofor exklusive evtl. notwendigem Versand; Kosten für Eil- und Expressaufträge sowie für Sonderverpackungen sind gesondert zu bezahlen. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Die Preise verstehen sich als unverzollt.

(2) Der Auftraggeber hat amofor spätestens mit der Bestellung der Leistungen auf die für den Bestimmungsort maßgeblichen Gesetze, Vorschriften, Verordnungen und behördlichen Erfordernisse aufmerksam zu machen, die sich auf die Ausführung der Leistungen, Handhabung, Kennzeichnung, Verpackung, Versand und auf Krankheits- und Unfallverhütung beziehen (beispielsweise durch Übermittlung von entsprechenden Sicherheitsdatenblättern). Soweit dadurch gegenüber den für Leistungen am Geschäftssitz von amofor üblichen Bestimmungen Mehrkosten anfallen, sind diese auf entsprechenden Ausweis in der Rechnung von dem Auftraggeber zu bezahlen.

(3) Sofern keine anderen Vereinbarungen vorliegen, hat der Auftraggeber eine Abschlagszahlung in Höhe von 30 % der vereinbarten Gesamtvergütung innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungszugang ohne Abzüge zu leisten. Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, gilt § 288 BGB; die Geltendmachung eines weiteren Schadens behält sich amofor vor.

(4) amofor ist berechtigt, weitere Zwischenrechnungen zu stellen.

(5) Die übrige Vergütung wird in der Regel nach Abschluss der Arbeiten und Abnahme der Arbeit fällig und ist innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungszugang zu zahlen.

(6) Sämtliche Forderungen von amofor werden sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder amofor Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers zu mindern. amofor ist dann auch berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen oder angemessene Sicherheiten zu verlangen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und bei Verschulden des Auftraggebers Schadenersatz anstatt der Leistung zu verlangen.

(7) Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von amofor anerkannt sind.

XV. Schlussbestimmungen, Geltendes Recht, Gerichtsstand

(1) Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches materielles Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.

(2) Nebenbestimmungen außerhalb eines Vertrags und seiner Anlagen bestehen grundsätzlich nicht. Änderungen oder Ergänzungen eines Vertrages und der Anhänge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung des Schriftformerfordernisses.

(3) Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrags beeinträchtigt nicht die Gültigkeit des übrigen Vertragsinhalts.

(4) Ergeben sich in der praktischen Anwendung dieser AGB Lücken, die die Vertragspartner nicht vorgesehen haben, oder wird die Unwirksamkeit einer Regelung iSd Abs. 3 rechtskräftig oder von beiden Parteien übereinstimmend festgestellt, so verpflichten sie sich, diese Lücke oder unwirksame Regelung in sachlicher, am wirtschaftlichen Zweck des Vertrages orientierter angemessener Weise auszufüllen bzw. zu ersetzen.

(5) Ausschließlicher Gerichtsstand ist Köln, sofern nicht eine Norm zwingend einen anderen Gerichtsstand anordnet.